Die Untersuchung zeigt: Zentrales NS-Gedankengut, etwa die Verbindung von Recht und Moral oder die konturenlose Auslegung zur Wahrung einer materiellen Gerechtigkeit, prägt die Rechtsprechung bei der Anwendung der Mordmerkmale der sonstigen niedrigen Beweggründe, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit und Verdeckungsabsicht auch nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges und in Teilen bis heute.
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